Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltung, Allgemeines
1. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen (LZB) sind Vertragsbestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen des Verkäufers auch in gegenwärti-ger und zukünftiger Geschäftsverbindung.
2.Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedin-gungen des Käufers oder Bestellers (nachfolgend Käufer genannt), sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis.
3. Die LZB sind in jedem Falle Bestandteil eines jeden Vertrages mit der Firma KLÜSTA Schinken GmbH & Co. KG. Sie sind jederzeit einzusehen (im Internet unter http://www.kluesta.de/agb.html) und/oder können stets schriftlich angefordert werden.
§2 Angebote, Lieferfristen, Bestätigungsschreiben
1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend in Bezug auf Liefermenge, Lieferzeit und Preis. Zwischenverkauf bliebt vorbehalten. Wir behalten uns insbesondere vor, die am Liefertag gültigen Preise in Rechnung zu stellen, wenn sich zwi-schenzeitlich Preiserhöhungen aus höheren Marktnotierungen für Fleisch und Vieh ergeben haben. Unsere Preise verstehen sich einschließlich handelsübli-cher Verpackung. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zu-stehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindes-tens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat.
2. Vereinbarungen mit Beauftragten, insbesondere auch alle uns erteilten Aufträ-ge, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
§3 Lieferung und Gefahrenübergang
1. Lieferungen erfolgen frachtfrei Empfangsstation. Anspruch auf Lieferung frei Haus besteht nicht. Bei Expreßgutversand gehen die Mehrkosten zu Lasten des Käufers. Auf dem Transport entstandener natürlicher Gewichtsschwund geht zu Lasten des Käufers. Darüber hinaus stimmt der Käufer einer maßvol-len Ergänzung der Partie von vornherein zu. Evtl. Ausgleichsabgaben gehen zu Lasten des Käufers.
2. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Versandgefahr.
3. Aus- und Einfuhrverbote, Beschlag- und Wegnahme sowie alle Einwirkungen höherer Gewalt, wozu auch Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außerge-wöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. gehören, entbinden uns von jeder Liefer- und Haftpflicht.
§4 Zahlungen
1. Zahlungen an den Verkäufer haben rein netto Kasse sofort nach Erhalt der Ware zu erfolgen. Etwas anderes gilt nur, falls zwischen dem Verkäufer und Käufer ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind.
2. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Bei Zahlung durch Scheck gehen alle anfallenden Kosten zu Lasten des Käufers. Im Falle eines Scheckprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks sofortige Bar-zahlung, auch für etwa später fällig werdende Papiere, verlangen.
3. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu erset-zen. Der Zins beträgt mindestens 4% über dem Spitzenrefinanzierungszinssatz bei der EZB.
4. Wegen berechtigter Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf der Käufer nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des mangelhaften Teiles der Lieferung entspricht.
5. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftige Forderungen handelt.
6. Der Verkäufer ist berechtigt, Sicherstellung der Zahlung vor Auslieferung des Auftrages zu verlangen, wenn sich Änderungen in der Beurteilung der Kredit-würdigkeit des Käufers, insbesondere durch Nichteinhaltung von Zahlungsver-pflichtungen und/oder Zahlungsverzug, ergeben haben. Dies gilt auch, wenn dem Verkäufer Zahlungsschwierigkeiten des Käufers bekannt werden. In die-sen Fällen ist der Verkäufer auch in jedem Fall zur Änderung ursprünglich ver-einbarter Zahlungsbedingungen sowie zur sofortigen Einstellung der Lieferung berechtigt.
7. Vertreter des Verkäufers sind grundsätzlich nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn, sie haben eine ausdrücklich schriftliche Vollmacht von uns.
§5 Behandlungsvorschriften, Gewährleistung und Produkthaftung
1. Alle Wurst- und Fleischwaren, mit Ausnahme der vakuum verpackten Ware, sind nach Empfang sofort auszupacken, zu prüfen und sachgemäß in kühlen, luftigen und trockenen Räumen aufzubewahren.
2. Voraussetzung für sämtliche Gewährleistungsrechte ist, daß die vorstehenden Behandlungsvorschriften genauestens beachtet werden. Mängelrügen sind unmittelbar uns gegenüber geltend zu machen. Sie müssen unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich per Fax geltend gemacht werden und spätestens innerhalb von 1 Tag und vor Weitergabe an Dritte schriftlich bei uns angezeigt werden. Die Ware ist dann auf unsere Anforderung hin zur Prüfung der Bean-standung zurückzusenden. Der Lieferschein ist beizufügen. Bei begründeten Mängeln beschränkt sich unsere Gewährleistung nach unserer Wahl auf Er-satzlieferung oder Minderung.
Schadensersatzansprüche und/oder Schmerzensgeldansprüche des Käufers sind in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten oder sind Gegenstand zu-gesicherter Eigenschaften. In diesen Fällen darf der Schadensersatz inkl. Schmerzensgeld den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, welchen wir bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen.
3. Die Haftungssumme für Ansprüche aus der Produkthaftung wird von vornhe-rein auf zehntausend Euro begrenzt und gilt als vereinbart. Darüber hinaus ist die Schmerzensgeld- und Schadensersatzpflicht ausgeschlossen, außer bei Vorsatz des Verkäufers.
§6 Eigentumsvorbehalte
1. Bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen und Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie bis zur Einlösung dafür hingegebene Schecks bleibt die Ware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldo-ziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung für die gesamte Saldoforderung des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer sofort zur Rücknahme be-rechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Der Verkäufer ist berech-tigt, zum Zwecke der Rücknahme die Räumlichkeiten des Käufers zu betre-ten. Der Käufer kann die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, nicht jedoch verpfänden oder sicherungsübereignen.
2. Die Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren getrennt zu lagern, auf Verlan-gen des Verkäufers zu kennzeichnen und gegen Feuer und Diebstahl zu versi-chern. Alle Ansprüche gegen die Versicherung gelten schon jetzt als an uns abgetreten.
3. Durch Verarbeitung oder Umbildung dieser Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, daß das Eigentum an den Sachen mit der Verarbei-tung oder Umbildung an den Verkäufer übergeht, der die Übereignung an-nimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbe-haltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§947, 948 des Bürgerli-chen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäu-fer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleinei-gentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Läßt sich der Anteil der unter Ei-gentumsvorbehalt gelieferten Ware an der neuen Sache nicht mehr bestim-men, so überträgt der Käufer das Eigentum an der neuen Sache schon jetzt voll auf den Verkäufer. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltswa-re im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Ver-käufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vor-behaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich der Mehrwertsteuer und Rang vor dem Rest an uns ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forde-rungen auf den Betrag der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der gem. vorstehender Ziffern abgetretenen Forderungen. Der Ver-käufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzu-zeigen.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach §771 ZPO nicht erbringen kann, haftet der Käufer.
7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfah-rens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlö-schen das Recht zur Weiterveräußerung und Verwertung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen bei Scheck- und Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Der Käufer tritt außerdem alle Herausgabeansprüche gegenüber Dritten, als Besitzer der Vorbehaltsware, an uns ab.
8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
9. Liefert der Käufer die Ware auf Kredit weiter, so ist er verpflichtet, sich das Eigentum mit einer Klausel ebenfalls vorzubehalten, die der Eigentumsvorbe-haltsklausel dieser LZB entspricht.
10. Sämtliche Ziffern des § 6 gelten – soweit einschlägig – auch für den verlän-gerten Eigentumsvorbehalt sowie für Saldoforderungen des Verkäufers.
§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für sonstige Leistungen des Käufers ist stets Schüttorf.
2. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers, also Nordhorn bzw. Osnabrück.
§ 8 Aufhebung von Bedingungen
1. Sollten Teile dieser Bedingungen durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen, bleiben die übrigen gültig. Die ungültigen sind durch gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Inhalt der ungültigen nahe kommen.